ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BEN SCHULZ & PARTNER AG

(Stand: 01.04.2023)

1. Geltungsbereich 

1.1       Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) gelten für alle zwischen der Ben Schulz & Partner AG, Auf der Langaar 8, 35684 Dillenburg-Frohnhausen (nachfolgend: BEN SCHULZ & PARTNER) und dem jeweiligen Kunden (nachfolgend: AUFTRAGGEBER) geschlossenen Verträge (zusammen: die Parteien). 

1.2       Diese AGB richten sich ausschließlich an AUFTRAGGEBER, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind. 

1.3       Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des AUFTRAGGEBERS werden nicht Vertragsbestandteil. Dies gilt auch dann, wenn BEN SCHULZ & PARTNER in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des AUFTRAGGEBERS einen Auftrag unwidersprochen ausführt.

1.4       Individuelle Vertragsabreden mit dem AUFTRAGGEBER haben Vorrang vor diesen AGB.

1.5       Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesen AGB bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern die männliche Form verwendet, z.B. „Auftraggeber“. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für alle Geschlechter. Die verkürzte Sprachform hat ausschließlich redaktionelle Gründe und beinhaltet keine Wertung.

2. Vertragsgegenstand; Erfüllungsgehilfen; Garantien; Vertragsschluss; Absage von Terminen; Schutzrechtsrecherchen; Rechtstexte

2.1       Der Vertragsgegenstand ergibt sich vorrangig aus dem jeweiligen Angebot von BEN SCHULZ & PARTNER und dessen Anlagen, sowie ergänzend aus etwaigen Produkt- oder Leistungsbeschreibungen, einem ggf. mit BEN SCHULZ & PARTNER bestehenden Rahmenvertrag und diesen AGB.

2.2       BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten gegenüber dem AUFTRAGGEBER Dritter zu bedienen. Die Auswahl der Erfüllungsgehilfen obliegt BEN SCHULZ & PARTNER.

2.3       Produkt- oder Leistungsbeschreibungen sowie -darstellungen von BEN SCHULZ & PARTNER stellen keine Garantien dar. Eine Garantie bedarf einer gesonderten schriftlichen Erklärung durch die Geschäftsleitung von BEN SCHULZ & PARTNER.

2.4       Angebote von BEN SCHULZ & PARTNER sind freibleibend. Die Darstellung und Beschreibung der Produkte und Leistungen auf der Internetseite www.benschulz-partner.de, im Angebot und dessen Anlagen sowie in Flyern, Katalogen, Preislisten etc. stellen lediglich eine unverbindliche Aufforderung an den AUFTRAGGEBER zur Buchung eines Auftrags dar. Der AUFTRAGGEBER gibt durch die Buchung ein verbindliches Angebot zum Vertragsabschluss über die entsprechenden Produkte und Leistungen von BEN SCHULZ & PARTNER ab. BEN SCHULZ & PARTNER wird das Angebot des AUFTRAGGEBERS nach Prüfung durch gesonderte Annahmeerklärung per E-Mail oder durch den Beginn der Leistungserbringung annehmen. Erst mit dieser gesonderten Annahmeerklärung bzw. mit Beginn der Leistungserbringung kommt der Vertrag zustande. Die Rechnungsstellung steht einer Annahmeerklärung gleich. 

2.5       Der AUFTRAGGEBER kann eine Buchungserklärung beispielsweise durch Übersendung des Auftragsformulars per E-Mail, Fax, Telefon, Brief usw., gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER abgeben. Soweit eine Buchungserklärung mündlich abgegeben wurde, ist sie auf Verlangen von BEN SCHULZ & PARTNER in Textform zu bestätigen.

2.6       Vereinbarte Strategietage, Sparrings- und Beratungszeiten können bis zu 2 Wochen vor dem vereinbarten Termin kostenfrei in Textform durch den AUFTRAGGEBER gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER abgesagt werden. Bei einer zeitlich späteren Absage durch den AUFTRAGGEBER behält sich BEN SCHULZ & PARTNER vor, 50% des vereinbarten Preises und, bei einer kurzfristigen Absage von 1-5 Kalendertagen vor dem vereinbarten Termin, den vollen Betrag als Ausfallpauschale zu berechnen. Dasselbe gilt für Produktionstage wie z.B. Fotoshootings und Videoproduktionen. In jedem Fall steht BEN SCHULZ & PARTNER gegen den AUFTRAGGEBER ein Anspruch zu, dass Kosten und Auslagen für nicht stornierbare Drittleistungen in voller Höhe erstattet werden.

2.7       Beratungs- oder Produktionstage wie z. B. Fotoshootings, Videoproduktionen, Exposé-Tage, die im Rahmen eines Jahresvertrags vereinbart werden, sind grundsätzlich verbindlich. BEN SCHULZ & PARTNER hält diese Termine exklusiv für den AUFTRAGGEBER frei. Diese exklusiven Termine können durch den AUFTRAGGEBER bis zu 6 Tage vor dem vereinbarten Termin kostenfrei in Textform gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER abgesagt werden. Bei einer zeitlich späteren Absage durch den AUFTRAGGEBER behält sich BEN SCHULZ & PARTNER vor, 60% des vereinbarten Preises für den Termin zu berechnen. Bei einer Absage am Tag des Termins bzw. Nichterscheinen des AUFTRAGGEBERS behält sich BEN SCHULZ & PARTNER vor, den gesamten vereinbarten Preis für den Termin zu berechnen. In jedem Fall steht BEN SCHULZ & PARTNER gegen den AUFTRAGGEBER ein Anspruch zu, dass Kosten und Auslagen für nicht stornierbare Drittleistungen in voller Höhe erstattet werden. Dem AUFTRAGGEBER bleibt ausdrücklich das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

2.8       Die Durchführung von Design-, Patent- oder Markenrecherchen gehört nicht zum Vertragsgegenstand. Vielmehr ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, Design-, Patent- oder Markenrecherchen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchzuführen.

2.9       Es obliegt dem AUFTRAGGEBER, BEN SCHULZ & PARTNER die für Internetseiten notwendigen Rechtstexte zur Verfügung zu stellen.

3. Nutzungsrechte; Eigentumsrechte; Nennung; Nachahmung; Eigenwerbung 

3.1       Nutzungsrechte werden grundsätzlich nur an den von BEN SCHULZ & PARTNER in Erfüllung des jeweiligen Auftrags erbrachten und vom AUFTRAGGEBER als vertragsgemäß abgenommenen fertigen Arbeitsergebnissen (ARBEITSERGEBNISSEN) eingeräumt. Soweit nicht etwas anderes vereinbart worden ist, erstreckt sich die Einräumung von Nutzungsrechten somit nicht auf Skizzen, Entwürfe, Vorarbeiten und sonstige Zwischenergebnisse. Der AUFTRAGGEBER erwirbt insbesondere keine Nutzungsrechte an nicht ausgeführten oder von ihm abgelehnten Entwürfen sowie bei Foto- und Filmshootings nicht an Rohdaten oder nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellten Fotografien oder Filmaufnahmen.

3.2       Die ARBEITSERGEBNISSE dürfen vom AUFTRAGGEBER nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang verwendet werden. Der Umfang der vertraglich einzuräumenden Nutzungsrechte an den ARBEITSERGEBNISSEN bestimmt sich insoweit nach dem von beiden Parteien bei Vertragsschluss gemeinsam erkennbar zugrunde gelegten Vertragszweck, soweit die Nutzungsarten nicht einzeln bezeichnet sind. Im Zweifelsfall räumt BEN SCHULZ & PARTNER dem AUFTRAGGEBER an den ARBEITSERGEBNISSEN für die vertraglich vereinbarte Dauer ein einfaches, räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränktes, nicht unterlizenzierbares, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Insbesondere erstreckt sich die Nutzungsrechtseinräumung mangels abweichender Vereinbarung grundsätzlich nur auf eine Nutzung zu Zwecken des eigenen Geschäftsbetriebs des AUFTRAGGEBERS, nicht jedoch auf Nutzungen zu Zwecken etwaiger konzernverbundener Unternehmen. In jedem Fall erwirbt der AUFTRAGGEBER die für den vertraglich vereinbarten Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte.

3.3       Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.

3.4       Dem AUFTRAGGEBER werden grundsätzlich lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, jedoch keine Eigentumsrechte übertragen. BEN SCHULZ & PARTNER ist insbesondere nicht zur Herausgabe von offenen Layout-Dateien, Quellcode, Projektdaten und sonstigen internen Arbeitsgrundlagen verpflichtet. Sofern der AUFTRAGGEBER eine Herausgabe solcher Arbeitsgrundlagen wünscht, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten (s. Datenhandling Ziffer 9.2).

3.5       Bei jeder Vervielfältigung, Verbreitung oder Ausstellung von ARBEITSERGEBNISSEN sowie in Veröffentlichungen über ARBEITSERGEBNISSE und/oder der öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von ARBEITSERGEBNISSEN ist BEN SCHULZ & PARTNER als Agentur zu benennen. Dasselbe gilt, sofern im Ausnahmefall Entwürfe oder Vorarbeiten von ARBEITSERGEBNISSEN veröffentlicht werden dürfen.

3.6       Ohne Zustimmung von BEN SCHULZ & PARTNER dürfen ARBEITSERGEBNISSE einschließlich der Urheber- und Agenturbenennung sowie sämtlicher etwaiger Copyright-Hinweise weder im Original noch bei der Reproduktion und sonstigen Nutzung geändert oder entfernt werden.

3.7       Der AUFTRAGGEBER darf ARBEITSERGEBNISSE sowie Skizzen, Entwürfe, Vorarbeiten und Zwischenstufen nicht, weder ganz noch teilweise, nachahmen.

3.8       Vorschläge, Weisungen und Anregungen des AUFTRAGGEBERS oder seiner Mitarbeiter aus technischen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben, auch wenn sie ein Miturheberrecht begründen, keinen Einfluss auf den Honoraranspruch von BEN SCHULZ & PARTNER. 

3.9       BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, ARBEITSERGEBNISSE, Skizzen, Entwürfe, Vorarbeiten und Zwischenstufen, ganz oder in Teilen, für Zwecke der Eigenwerbung zu nutzen, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen Internetpräsenz, in Social Media, Mustermappen etc.) und auf seine Tätigkeit für den AUFTRAGGEBER unter Verwendung von dessen Namen und Logo hinzuweisen.

3.10     BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, nicht realisierte oder vom AUFTRAGGEBER abgelehnte Ideen, Konzepte, Skizzen, Entwürfe, Vorarbeiten und Zwischenergebnisse für andere Kunden zu verwenden, sofern die konkrete Weiterverwendung für den AUFTRAGGEBER nicht unzumutbar ist. Dasselbe gilt für ARBEITSERGEBNISSE in abgewandelter Funktionsweise oder Form.

4. Preise und Honorare; Fälligkeit; Abschlags- und Vorauszahlungen; Abruf von Stundenkontingenten und vereinbarten Positionen 

4.1       Maßgeblich sind die mit dem AUFTRAGGEBER vereinbarten Preise. Dies sind vorrangig die im Angebot von BEN SCHULZ & PARTNER ausdrücklich genannten Preise; hilfsweise gelten die am Tag der Bestellung gültigen Preise, wie sie in Preislisten oder auf der Website www.benschulz-partner.de angegeben werden. Bei Fehlen einer vorrangigen Preisvereinbarung erfolgt die Vergütung auf der Grundlage eines nach Personal- und Zeitaufwand bemessenen Durchführungshonorars gemäß der vereinbarten, hilfsweise der üblichen Stundensätze von BEN SCHULZ & PARTNER. 

4.2       Alle Preise und Honorare sind in Euro angegeben und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

4.3       Bei Werkverträgen sind die vereinbarten Honorare grundsätzlich bei Ablieferung des Werkes fällig.

Erfolgt die Erstellung und Ablieferung eines Werkes in Teilen, so kann BEN SCHULZ & PARTNER das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils in Rechnung stellen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart wird, ist mit jeder Teillieferung ein Teilhonorar zu zahlen, das dem Anteil des bereits geleisteten Aufwandes in Relation zum Gesamtaufwand entspricht. Die Teilleistungen müssen dabei nicht in einer für den AUFTRAGGEBER verwertbaren Form vorliegen, sondern können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von BEN SCHULZ & PARTNER verfügbar sein.

            Erstreckt sich die Ausführung eines Werkvertrags über einen längeren Zeitraum, so kann BEN SCHULZ & PARTNER Vorauszahlungen in angemessener Höhe verlangen. Angemessen ist im Zweifel 50 % des zu erwartenden Gesamtaufwands. 

4.4       Bei Dauerschuldverhältnissen mit vereinbarter Vergütungspauschale erfolgt die Rechnungsstellung monatlich zu Beginn des Leistungsmonats. Vereinbarte Positionen müssen kundenseitig abgerufen werden. Monatliche Stundenkontingente sind nicht in den Folgemonat übertragbar. Leistungen, die nicht abgerufen wurden, verfallen bei Vertragsende.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht 

5.1       Aufrechnungsrechte stehen AUFTRAGGEBERN nur zu, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten bzw. von BEN SCHULZ & PARTNER anerkannt sind oder die sich gegenüberstehenden Forderungen auf demselben Rechtsverhältnis beruhen.

5.2       Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den AUFTRAGGEBER ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung beruht auf demselben Rechtsverhältnis.

6. Zusatzleistungen; Neben- und Reisekosten 

6.1       Leistungen, die über den im Angebot definierten Umfang hinausgehen, sowie andere Zusatzleistungen werden, soweit keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, nach Zeitaufwand anhand eines vereinbarten, hilfsweise des üblichen Stundensatzes als Durchführungshonorar gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt dabei anhand des tatsächlichen Personal- und Zeitaufwandes. Um Zusatzleistungen handelt es sich im Zweifel bei vom AUFTRAGGEBER veranlassten Recherchen, nachträglichen Umarbeitungen oder Änderung von Entwürfen, der Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, der Änderung von Werkzeichnungen sowie bei Autorenkorrekturen, Produktionsüberwachung und Vorortbesuchen.

6.2       Im Zusammenhang mit den Entwurfsarbeiten oder mit Entwurfsausführungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Proofs, Zwischenreproduktionen, Layoutsatz, Druckkosten, Produktionskosten etc.) sowie etwaige zur Durchführung eines Auftrags benötigte Lizenzen (z.B. für Schriftarten, CMS-Standardsoftware) sind vom AUFTRAGGEBER gesondert zu erstatten, soweit nichts anderes vereinbart wurde.

6.3       Spesen wie Reisekosten und Aufwendungen für Verpflegung, Unterkunft und Fahrtkosten, die für die ordnungsgemäße Durchführung und Erfüllung des Auftrags erforderlich sind oder für erforderlich gehalten werden konnten, sind in angemessener Höhe zu erstatten. In allen anderen Fällen bedürfen sie der vorherigen Abstimmung zwischen den Parteien. 

6.4       Die Vergütung für Zusatzleistungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten und Spesen sind nach Anfall zu erstatten. Zu erstatten sind die Nettobeträge zzgl. der geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

7. Fremdleistungen

7.1       Die Auswahl der Dienstleister zur Erbringung von Fremdleistungen obliegt, wenn nicht anders vereinbart, allein BEN SCHULZ & PARTNER. 

7.2       BEN SCHULZ & PARTNER vergibt Fremdleistungen, die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, regelmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. BEN SCHULZ & PARTNER ist jedoch berechtigt, die Vergabe der Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des AUFTRAGGEBERS vorzunehmen. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, BEN SCHULZ & PARTNER auf Verlangen hierzu den entsprechenden Auftrag in Textform zu erteilen. 

7.3       BEN SCHULZ & PARTNER haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Drittbeauftragten, die nicht Erfüllungsgehilfen von BEN SCHULZ & PARTNER sind – auch nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Dritten. Bei Erfüllungsgehilfen von BEN SCHULZ & PARTNER richtet sich die Haftung von BEN SCHULZ & PARTNER nach den Regelungen in Ziffer 14. 

7.4       Soweit BEN SCHULZ & PARTNER Fremdleistungen im eigenen Namen vergibt, ist BEN SCHULZ & PARTNER berechtigt, nicht jedoch verpflichtet, sämtliche gegenüber der Fremdfirma bestehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung an den AUFTRAGGEBER abzutreten. Sofern BEN SCHULZ & PARTNER dem AUFTRAGGEBER die Abtretung anbietet, ist der AUFTRAGGEBER verpflichtet, vor einer Inanspruchnahme von BEN SCHULZ & PARTNER zunächst die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen. 

7.5       Soweit BEN SCHULZ & PARTNER auf Veranlassung des AUFTRAGGEBERS Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der AUFTRAGGEBER auf Verlangen von BEN SCHULZ & PARTNER verpflichtet, einen angemessenen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der AUFTRAGGEBER stellt BEN SCHULZ & PARTNER im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten, insbesondere sämtlichen Kosten, frei, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.

8. Mitwirkung des Auftraggebers; Unterlagen; Freistellung; Hinweis auf rechtliche Risiken

8.1       Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, BEN SCHULZ & PARTNER alle Unterlagen, Beiträge und Informationen, die für die vertragsgerechte Erfüllung des Auftrags erforderlich sind, rechtzeitig, insbesondere zu den vereinbarten Terminen, im vereinbarten Umfang und in den von BEN SCHULZ & PARTNER definierten Dateiformaten und Auflösungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft insbesondere auch eigene Projektleistungen des AUFTRAGGEBERS wie bspw. Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke usw. Verzögerungen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat BEN SCHULZ & PARTNER nicht zu vertreten. 

8.2       Der AUFTRAGGEBER ist allein verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. BEN SCHULZ & PARTNER ist nicht verpflichtet, die vom AUFTRAGGEBER zur Verfügung gestellten Unterlagen zu überprüfen, insbesondere nicht im Hinblick darauf, ob sie geeignet sind, den mit dem Auftrag verfolgten Zweck zu erreichen.

8.3       Der AUFTRAGGEBER versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, Beiträge und Informationen, die er BEN SCHULZ & PARTNER zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Sollte der AUFTRAGGEBER nicht zur Nutzung der an BEN SCHULZ & PARTNER überlassenen Unterlagen, Beiträge und Informationen berechtigt sein oder sollten diese nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der AUFTRAGGEBER BEN SCHULZ & PARTNER im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Rechtsanwaltskosten in angemessener Höhe, auf erstes Anfordern frei. 

8.4       Der AUFTRAGGEBER ist zu einer angemessenen Mitwirkung bei der Erfüllung der Leistungen von BEN SCHULZ & PARTNER verpflichtet, insbesondere bei der Entwicklung und Herstellung von Websites und sonstigen Webanwendungen und/oder Pflege und Supportleistungen. Hierbei wird der AUFTRAGGEBER bei Testläufen, Präsentationen, Abnahmetests und sonstigen abzustimmenden Sachverhalten im Rahmen des Zumutbaren eine schnelle und sorgfältige Prüfung und Entscheidung vornehmen.  

8.5       Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der AUFTRAGGEBER zur Bereitstellung von geeignetem Speicherplatz für eine Website bzw. Webanwendung (Hosting) und der Bereitstellung einer Internetdomain selbst verantwortlich. Geeignet ist ein Speicherplatz dann, wenn er insbesondere ordnungsgemäß installiert ist und die zur Auftragserfüllung erforderlichen technischen Anforderungen und Spezifikationen erfüllt. Gleiches gilt für die Bereitstellung von Software und/oder Datenbanken durch den AUFTRAGGEBER, wie etwa eines Content-Management-Systems. Der AUFTRAGGEBER hat BEN SCHULZ & PARTNER entsprechende Zugangsberechtigungen zur Erbringung der vertraglichen Leistungen zur Verfügung zu stellen.

8.6       Hat BEN SCHULZ & PARTNER den Auftraggeber auf konkrete rechtliche Risiken einer bestimmten Maßnahme hingewiesen, und entschließt sich der AUFTRAGGEBER trotz eines solchen konkreten rechtlichen Hinweises zur Durchführung der Maßnahme, so entfällt in dem Umfang, in dem sich das rechtliche Risiko realisiert, eine Haftung von BEN SCHULZ & PARTNER gegenüber dem AUFTRAGGEBER und stellt der AUFTRAGGEBER im Innenverhältnis BEN SCHULZ & PARTNER von einer Haftung gegenüber Dritten frei.

9. Datenhandling; keine Herausgabepflicht von Daten; keine Änderung; Mängel an Daten; Datensicherung 

9.1       Die für den AUFTRAGGEBER erstellten digitalen Projektdaten können von BEN SCHULZ & PARTNER zur späteren Wiederverwendung auf Datenträger gespeichert und gepflegt werden. Der Archivierungs- und Pflegeaufwand der digitalen Daten ist Bestandteil des jeweils erhobenen Projektmanagements. 

9.2       BEN SCHULZ & PARTNER ist nicht verpflichtet, die Projektdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesign, Entwürfen, Quellcodes, usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den AUFTRAGGEBER herauszugeben. Dies betrifft insbesondere sog. Roh-Daten oder auch Dateiformate, die weiterverarbeitet werden können. Sofern der AUFTRAGGEBER die Herausgabe von Daten oder Dateien in bestimmten Dateiformaten, die von BEN SCHULZ & PARTNER nicht ohnehin bereitgestellt werden, wünscht, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

9.3       Stellt BEN SCHULZ & PARTNER dem AUFTRAGGEBER Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im vereinbarten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von BEN SCHULZ & PARTNER vorgenommen werden. 

9.4       Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des AUFTRAGGEBERS entstehen, haftet BEN SCHULZ & PARTNER nur gem. den Regelungen in Ziffer 14. 

9.5       Der AUFTRAGGEBER hat angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, um einem Datenverlust vorzubeugen (z.B. durch Datensicherung, Backups, Störungsdiagnose, regelmäßige Prüfung der Ergebnisse, Notfallplanung).

10. Regelungen für Pflege-, Support- und Wartungsverträge 

10.1     Die Leistungen von BEN SCHULZ & PARTNER im Rahmen von Pflege, Wartung und Support von Software, Domains, CMS-Systemen oder Shop-Systemen (nachfolgend: Supportleistungen) richten sich nach den individuellen Vereinbarungen mit dem AUFTRAGGEBER sowie nachrangig den nachfolgenden Regelungen. 

10.2     BEN SCHULZ & PARTNER schuldet dem AUFTRAGGEBER im Fall des Bestehens einer Wartungs- bzw. Supportvereinbarung in Bezug auf die vertraglich festgelegten Domains und Software keine Anpassungen als Supportleistungen, sondern nur eine Hilfestellung zur Problemlösung. 

10.3     Der AUFTRAGGEBER erwirbt durch Abschluss einer Supportvereinbarung keinen Anspruch auf die Migration bestehender Internetseiten auf neue Releases der jeweils installierten Software. 

10.4     Für die Wartung der zu Grunde liegenden Serversysteme des AUFTRAGGEBERS selbst und die dazugehörende Infrastruktur ist BEN SCHULZ & PARTNER nicht zuständig, es sei denn dies wurde gesondert zwischen den Parteien, z.B. im Rahmen eines Webhosting-Vertrages, vereinbart. 

10.5     Es handelt sich bei den Supportleistungen von BEN SCHULZ & PARTNER um reine Dienstleistungen. BEN SCHULZ & PARTNER übernimmt keine Gewähr dafür, dass die eingesetzten Core-Systeme, Extensions, Add-Ons und Plug-Ins nicht gehackt werden können, d.h. BEN SCHULZ & PARTNER schuldet keinen Erfolg in Zusammenhang mit den Supportleistungen. 

10.6     Soweit ein Supportvertrag für den AUFTRAGGEBER erstellter Software abgeschlossen wurde, stellt BEN SCHULZ & PARTNER sicher, dass die Software in Absprache mit dem AUFTRAGGEBER jeweils an den neuesten Stand der Technik angepasst und ein einheitlicher Release-Stand im System gewährleistet wird. Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, die Installation der jeweils neusten Programmversionen innerhalb von 30 Tagen nach dem Release durch BEN SCHULZ & PARTNER vornehmen zu lassen. 

10.7     BEN SCHULZ & PARTNER wird die Leistungen in Zusammenhang mit der Wartung und Pflege und Support nach dem jeweils aktuellen Stand der Technik erbringen und dabei einschlägige Standards sowie gegebenenfalls spezifische Bestimmungen, Methoden und Anwendungspraktiken des AUFTRAGGEBERS beachten, soweit diese von dem AUFTRAGGEBER ordnungsgemäß in das Vertragsverhältnis miteinbezogen wurden. 

10.8     BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, die Supportleistungen im Wege der Fernwartung oder Ferndiagnose zu erbringen, sofern dies für den AUFTRAGGEBER keinen Nachteil darstellt, insbesondere den zeitlichen Rahmen einer Erbringung der entsprechenden Supportleistung vor Ort nicht überschreitet, keine Risiken für die IT-Sicherheit bestehen und die technischen Voraussetzungen beim AUFTRAGGEBER gegeben sind. 

10.9     BEN SCHULZ & PARTNER schuldet bei Supportleistungen die jeweils individuell oder im Rahmen eines gebuchten Support-Paketes vereinbarte Reaktionszeit. Reaktionszeiten für Supportleistungen in Bezug auf individuell für den AUFTRAGGEBER erstellte Software bedürfen einer individuellen Vereinbarung. 

10.10   Weitergehende Arbeiten, die keine Supportleistungen darstellen, werden von BEN SCHULZ & PARTNER nur auf Basis des vereinbarten, hilfsweise der üblichen Stundensatzes von BEN SCHULZ & PARTNER auf Time & Material Basis erbracht, es sei denn, es wurde ein abweichender Stundensatz oder eine sonstige Abrechnungsgrundlage vereinbart. 

10.11   BEN SCHULZ & PARTNER ist von der Pflicht, Supportleistungen gegenüber dem AUFTRAGGEBER zu erbringen, befreit, ohne dass dies einen Einfluss auf die Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Support- und Wartungsgebühren hat, sofern der AUFTRAGGEBER – entgegen der Empfehlung von BEN SCHULZ & PARTNER – anweist, die Installation des jeweiligen Systemupdates, Extension-Updates, Plugin-Updates, Add-On-Updates bzw. eines aktuellen Softwarestandes nicht durchzuführen. 

10.12   Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, auftretende Fehler der Software BEN SCHULZ & PARTNER unverzüglich mitzuteilen und diesen bei der Fehleruntersuchung und Fehlerbeseitigung im Rahmen des Zumutbaren unterstützen. Hierzu gehört es insbesondere, BEN SCHULZ & PARTNER auf erstes Anfordern einen Fehlerbericht per E-Mail zu übersenden und Daten und Protokolle bereitzustellen, die zur Analyse des Fehlers geeignet sind. 

10.13   Insbesondere hat der AUFTRAGGEBER gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER auf erstes Anfordern einen Datenbankauszug und ein Vollbackup der Software zur Verfügung zu stellen, oder BEN SCHULZ & PARTNER in die Lage zu versetzen, diese selbst zu erstellen. 

10.14   Der AUFTRAGGEBER hat BEN SCHULZ & PARTNER den Zugang zu den IT-Systemen, auf denen die Software installiert ist, zu gestatten. Der AUFTRAGGEBER hält auch die für die Durchführung der Wartungsarbeiten erforderlichen technischen Einrichtungen wie Stromversorgung, Telefonverbindung und Datenübertragungsleitungen funktionsbereit und stellt diese in angemessenem Umfang kostenlos zur Verfügung. 

10.15   Der AUFTRAGGEBER hat gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER einen sachkundigen Ansprechpartner zu benennen, der die zur Erbringung der Supportleistungen erforderlichen Auskünfte erteilen und Entscheidungen selbst treffen oder veranlassen kann.

11. Suchmaschinenoptimierung, Keyword-Advertising und Online-Marketing 

11.1     BEN SCHULZ & PARTNER ist nicht verpflichtet die Inhalte der Webseiten des AUFTRAGGEBERS, dessen Werbeaussagen und Werbekampagnen auf Rechtsverletzungen zu überprüfen oder zu überwachen und/oder zu überprüfen, ob die Internetseiten nach den Vorgaben der jeweiligen Suchmaschinenbetreiber aufgebaut sind. BEN SCHULZ & PARTNER wird den AUFTRAGGEBER jedoch unverzüglich auf für BEN SCHULZ & PARTNER erkennbare, d.h. offensichtliche rechtliche Risiken des Inhalts oder der Gestaltung geplanter Maßnahmen hinweisen. 

11.2     Die Verantwortung für eine mögliche Abwertung der Internetseiten des AUFTRAGGEBERS in den organischen Suchergebnissen trägt allein der AUFTRAGGEBER, es sei denn, BEN SCHULZ & PARTNER hätte die Abwertung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt. 

11.3     Der AUFTRAGGEBER ist alleine für die rechtliche Zulässigkeit der von ihm angemeldeten Inhalte seiner Seiten sowie für die von ihm gelieferten Informationen verantwortlich. 

11.4     BEN SCHULZ & PARTNER haftet im Rahmen dieser Haftungsregelungen nicht für die vom AUFTRAGGEBER ausgewählten und/oder verwendeten Suchbegriffe, Keywords und zu optimierenden Begriffe, auch wenn diese auf einen Vorschlag von BEN SCHULZ & PARTNER zurückgehen, soweit diese nicht in Kenntnis offensichtlicher Rechtswidrigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig von BEN SCHULZ & PARTNER vorgeschlagen werden. 

11.5     Im Rahmen der Betreuung einer Online-Werbekampagne haftet BEN SCHULZ & PARTNER im Rahmen dieser Haftungsregelungen nicht für eine negative Veränderung der Conversion-Rate oder der Click-Through-Rate und damit verbundener Umsatzverluste, es sei denn, die negative Veränderung beruht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit von BEN SCHULZ & PARTNER.

11.6     Im Bereich des Keyword-Advertisings erfolgt die Auswahl der Suchbegriffe/Keywords zusammen mit dem AUFTRAGGEBER. BEN SCHULZ & PARTNER erstellt Keyword-Listen, die branchen- und kundenspezifisch ergänzt werden. Der AUFTRAGGEBER darf nur Suchbegriffe verwenden durch deren Verwendung nicht die Rechte Dritter verletzt werden. 

11.7     BEN SCHULZ & PARTNER erstellt die Anzeigen-Texte. Anzeigen-Texte dürfen vom Auftraggeber nur in Absprache mit BEN SCHULZ & PARTNER geändert werden. Die Linkziele der Anzeigen werden von dem AUFTRAGGEBER zusammen mit BEN SCHULZ & PARTNER ausgewählt. 

11.8     Eine Einblendung der Anzeigen oder bestimmte Platzierungen sind von BEN SCHULZ & PARTNER nicht geschuldet. 

11.9     Eine rechtliche Überprüfung der vorgeschlagenen Keywords, insbesondere auf kennzeichenrechtliche Risiken, wird nur bei besonderer Vereinbarung, auf Kosten des AUFTRAGGEBERS, durch einen von BEN SCHULZ & PARTNER hierfür heranzuziehenden Rechtsanwalt durchgeführt. Ansonsten obliegt es dem AUFTRAGGEBER die vorgeschlagenen Suchbegriffe auf rechtliche Unbedenklichkeit zu prüfen. Sperrvermerke des AUFTRAGGEBERS für bestimmte Keywords werden von BEN SCHULZ & PARTNER beachtet. 

11.10   Im Rahmen des Keyword Marketings beauftragt BEN SCHULZ & PARTNER Medienunternehmen mit der Durchführung der Kampagnen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. 

11.11   BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, diesbezüglich Vorauszahlungen von dem AUFTRAGGEBER einzufordern. 

11.12   Nach Beendigung des Vertrages wird der Auftrag bzw. das bei dem jeweiligen Medienunternehmen eingerichtete Konto (Account) oder die Kampagne von BEN SCHULZ & PARTNER beendet, soweit nichts anderes vereinbart wurde. 

11.13   Soweit die Parteien keine Bestimmung über die im Rahmen des Mediaeinkaufs zu erbringenden Leistungen, insbesondere Art, Menge, Umfang, Weiterverrechnung und Verteilung des Budgets auf verschiedene Medienunternehmen, Inhalt der Anzeigen oder sonstige Merkmale der Leistung getroffen haben, ist BEN SCHULZ & PARTNER berechtigt, den Einkauf nach billigem Ermessen auszuführen. 

11.14   Ergänzend gelten die für die Buchung der Anzeige maßgeblichen Richtlinien der jeweiligen Mediaunternehmen, auch im Verhältnis zwischen BEN SCHULZ & PARTNER und dem AUFTRAGGEBER. Soweit diese Richtlinien diesen AGB widersprechen, haben diese AGB Vorrang. 

11.15   Dies gilt insbesondere für Gestaltung und Platzierung einer Anzeige, Bedingungen für die Einblendung der Anzeigen, Veröffentlichungszeiten und nachträgliche Änderungen des Auftrags sowie Berechnungsmethode der Anzeigenpreise. 

11.16   Die Berechnungsmethode für die Anzeigenpreise des Medienunternehmens (CPC, CPM, CPO, usw.) richtet sich nach den jeweiligen Richtlinien des Medienunternehmens. Findet sich dort keine Bestimmung, wird die maßgebliche Berechnungsmethode nach billigem Ermessen durch BEN SCHULZ & PARTNER festgelegt. Wird ein Auftrag von BEN SCHULZ & PARTNER von einem Medienunternehmen abgelehnt, so entfällt der Leistungsanspruch des AUFTRAGGEBERS insoweit.

12. Mängelrügen; Gestaltungsfreiheit; keine Rechtsberatung; Gewährleistung; Rügepflicht; Freigabe für Veröffentlichungen; Verjährung 

12.1     Im Rahmen der für den jeweiligen Auftrag vereinbarten verbindlichen Vorgaben des AUFTRAGGEBERS besteht für BEN SCHULZ & PARTNER künstlerische Gestaltungsfreiheit. Mängelrügen hinsichtlich des von BEN SCHULZ & PARTNER ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des AUFTRAGGEBERS bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.

12.2     Die urheber-, geschmacksmuster- oder kennzeichenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit erbrachter ARBEITSERGEBNISSE wird von BEN SCHULZ & PARTNER nicht geschuldet. Mängelrügen sind insoweit ausgeschlossen.

12.3     Es obliegt dem AUFTRAGGEBER, BEN SCHULZ & PARTNER die für Internetseiten notwendigen Rechtstexte zur Verfügung zu stellen. BEN SCHULZ & PARTNER leistet keine Rechtsberatung. Soweit BEN SCHULZ & PARTNER auf Wunsch des AUFTRAGGEBERS Rechtstexte z.B. über den Generator von eRecht24 (Impressum, Datenschutzerklärung) oder Cookie-Hinweise über Typo3 oder cookiebot generiert, ist dies kein Ersatz für eine anwaltliche und/oder datenschutzrechtliche Beratung. BEN SCHULZ & PARTNER liefert jeweils nur ein automatisch generiertes Muster. Die finale rechtliche und datenschutzrechtliche Prüfung liegt im alleinigen Verantwortungsbereich des AUFTRAGGEBERS. Mängelrügen bezüglich etwaiger Rechtstexte sind ausgeschlossen.

12.4     Die Rechte des AUFTRAGGEBERS bei Mängeln richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit vorliegend nichts Abweichendes bestimmt ist.

12.5     Mängelansprüche von AUFTRAGGEBERN, die Kaufleute i.S.d. HGB sind, setzen voraus, dass diese ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten innerhalb von 14 Kalendertagen nach Erhalt der ARBEITSERGEBNISSE in Textform ordnungsgemäß nachgekommen sind.

12.6     Der AUFTRAGGEBER ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich in Textform anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen 14 Werktagen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen. 

12.7     Die Freigabe der Veröffentlichung erfolgt, sofern notwendig, durch den AUFTRAGGEBER. Erfolgt binnen zehn Werktagen nach Mitteilung durch BEN SCHULZ & PARTNER zur Veröffentlichung keine Freigabe durch den AUFTRAGGEBER, gelten die durch BEN SCHULZ & PARTNER mitgeteilten Inhalte als zur Veröffentlichung freigegeben. Auf diese Freigabewirkung wird BEN SCHULZ & PARTNER den AUFTRAGGEBER im Rahmen der Mitteilung hinweisen. Mit der Freigabe übernimmt der AUFTRAGGEBER die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt. 

12.8     BEN SCHULZ & PARTNER gewährleistet im Rahmen von Kauf- und Werkverträgen bzw. bei Programmierarbeiten, dass die ARBEITSERGEBNISSE vertragsgemäß erstellt wurden und keine Mängel aufweisen, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder dem gewöhnlichen Gebrauch aufheben oder mindern. 

12.9     BEN SCHULZ & PARTNER erbringt die Gewährleistung durch Nachbesserung oder Lieferung eines fehlerfreien ARBEITSERGEBNISSES. Gelingt die Beseitigung eines gerügten Mangels innerhalb angemessener Frist nicht, so kann der AUFTRAGGEBER die Rechte gemäß §§ 634, 635 BGB geltend machen oder nach fruchtlosem Ablauf einer gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER zur Mängelbeseitigung in Schriftform gesetzten angemessenen Frist die Mängelbeseitigung durch einen anderen Unternehmer oder eigene Mitarbeiter nach Maßgabe des § 637 BGB auf Kosten von BEN SCHULZ & PARTNER ausführen lassen. Ein Rücktrittsrecht steht dem AUFTRAGGEBER dann nicht zu, wenn nur eine geringfügige Mangelhaftigkeit den Gebrauch des ARBEITSERGEBNISSES nur unwesentlich einschränkt oder BEN SCHULZ & PARTNER die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen geltend die gesetzlichen Regelungen. 

12.10   BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern, solange der AUFTRAGGEBER seine Zahlungspflicht gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER nicht in einem Umfang erfüllt, der dem mangelfreien Teil der erbrachten Leistung bzw. des erbrachten Werkes entspricht. 

12.11   Im Falle von Bedienfehlern oder sonstiger unsachgemäßer Behandlung durch den AUFTRAGGEBER ist die Geltendmachung jeglicher Mängel ausgeschlossen, es sei denn, der AUFTRAGGEBER beweist auf seine Kosten, dass die Mängel von BEN SCHULZ & PARTNER zu vertreten sind. Auch im Übrigen trifft den AUFTRAGGEBER die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Bestehen des Mangels selbst, für den Zeitpunkt der Entstehung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge. 

12.12   Die Gewährleistung entfällt, soweit der AUFTRAGGEBER ohne Zustimmung von BEN SCHULZ & PARTNER das Arbeitsergebnis, insbesondere das Design und/oder die Programmierung, selbst ändert oder durch Dritte ändern lässt. 

12.13   Sollte sich im Laufe der Mangelbehebung herausstellen, dass ein Mangel auf Bedienungsfehler oder unsachgemäße Nutzung des AUFTRAGGEBERS nach Gefahrübergang zurückzuführen sind, kann BEN SCHULZ & PARTNER eine angemessene Vergütung für den entstandenen Aufwand verlangen. 

12.14   Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab gesetzlichen Verjährungsbeginn.

13. Abnahme 

13.1     Nach vollständiger Freigabe und Übergabe von ARBEITSERGEBNISSEN, die Werkleistungen darstellen, insbesondere nach Übergabe einer erstellten Internetseite hat der AUFTRAGGEBER die auftragsgemäß erstellten ARBEITSERGEBNISSE unverzüglich im Rahmen einer Testphase von 5 Werktagen zu prüfen. Die Testphase ermöglicht dem AUFTRAGGEBER eine Überprüfung der ARBEITSERGEBNISSE daraufhin, ob diese vertragsgemäß erstellt wurden. 

13.2     Der AUFTRAGGEBER wird während der Testphase auftretende und erkennbare Mängel der ARBEITSERGEBNISSE gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER unverzüglich in Textform anzeigen. BEN SCHULZ & PARTNER steht dem AUFTRAGGEBER auch während der Testphase zur Verfügung, um gerügte Mängel unverzüglich zu untersuchen und zu beheben. 

13.3     Sollten während der Testphase noch Fehler des ARBEITSERGEBNISSES auftreten und zeigt der AUFTRAGGEBER diese Fehler BEN SCHULZ & PARTNER in Textform an, so verlängert sich die Testphase bis zur Behebung des Fehlers und um eine sich daran anschließende angemessene Prüfungsfrist. 

13.4     Treten während der Testphase, auch während eines Lastbetriebes, keine wesentlichen Fehler auf oder werden BEN SCHULZ & PARTNER keine wesentlichen Fehler in Textform angezeigt, so hat der AUFTRAGGEBER innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen eine Erklärung in Textform abzugeben, dass die fertiggestellten ARBEITSERGEBNISSE in vertragsgemäßem Zustand erstellt und installiert bzw. übergeben wurden (Abnahme). Der AUFTRAGGEBER darf die Abnahme nicht wegen unwesentlicher Mängel und/oder Abweichungen verweigern.

13.5     BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, den AUFTRAGGEBER im Rahmen der Zusammenarbeit zur Erklärung von Teilabnahmen von Teilleistungen aufzufordern. Der AUFTRAGGEBER hat die Teilabnahme vorbehaltlos innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen zu erklären, wenn die Teilleistung einer gesonderten Beurteilung zugänglich ist und keine erkennbaren Mängel der Teilleistung vorliegen.

13.5     Nach erfolgter Abnahme hat der AUFTRAGGEBER keinen Anspruch auf eine Änderung bereits abgenommener (Teil-) Leistungen. Soweit sich BEN SCHULZ & PARTNER zur Umsetzung der Änderungswünsche gleichwohl bereit erklärt, ist der entstehende Aufwand durch den AUFTRAGGEBER gesondert zu vergüten. Die Höhe der Vergütung richtet sich nach den im Zeitpunkt der Umsetzung gültigen Stundensätzen von BEN SCHULZ & PARTNER nebst etwaiger Auslagen.

14. Haftung 

14.1     Die Ansprüche des AUFTRAGGEBERS auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen gegen BEN SCHULZ & PARTNER richten sich außerhalb des Gewährleistungsrechts ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach den nachfolgenden Bestimmungen. 

14.2     BEN SCHULZ & PARTNER haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen, bei Übernahme einer Garantie und nach dem Produkthaftungsgesetz.

14.3     Für Schäden, die aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, haftet BEN SCHULZ & PARTNER auch bei jeder Form von Fahrlässigkeit seiner Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

14.4     Sofern BEN SCHULZ & PARTNER eine wesentliche Vertragspflicht, also eine Pflicht, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (wesentliche Vertragspflicht bzw. Kardinalpflicht) zumindest fahrlässig verletzt, ist die Haftung von BEN SCHULZ & PARTNER auf typischerweise entstehende, vorhersehbare Schäden, also auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen des Vertrages typischerweise gerechnet werden muss, beschränkt. Eine wesentliche Vertragspflicht im vorgenannten Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der AUFTRAGGEBER regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

14.5     Im Übrigen ist die Haftung von BEN SCHULZ & PARTNER ausgeschlossen.

14.6     Soweit die Voraussetzungen von Ziffer 14.2 bis 14.4 nicht vorliegen, übernimmt BEN SCHULZ & PARTNER keine Haftung für Schäden oder Verluste an den im Rahmen der Vertragsabwicklung gespeicherten oder übertragenen Daten durch Missbrauch Dritter. 

14.7     Soweit die Voraussetzungen von Ziffer 14.2 bis 14.4 nicht vorliegen, übernimmt BEN SCHULZ & PARTNER keine Haftung für die Wiederbeschaffung von Daten. Für den Fall eines Datenverlustes hat der AUFTRAGGEBER im Rahmen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht die betreffenden Daten erneut unentgeltlich an BEN SCHULZ & PARTNER zu übermitteln. Wurde ein etwaiger Datenverlust durch ein Verschulden des AUFTRAGGEBERS herbeigeführt, stehen diesem gegenüber BEN SCHULZ & PARTNER keine Schadensersatzansprüche zu, es sei denn, BEN SCHULZ & PARTNER trifft ein über einfache Fahrlässigkeit hinausgehendes Mitverschulden. Im Falle eines durch den AUFTRAGGEBER zu vertretenden Datenverlustes kann BEN SCHULZ & PARTNER für ein erneutes Aufspielen der Daten, soweit diese bei BEN SCHULZ & PARTNER noch als Backup vorhanden sind, einen angemessenen Aufwandsersatz von dem AUFTRAGGEBER verlangen. 

14.8     Es wird klarstellend darauf hingewiesen, dass BEN SCHULZ & PARTNER keine Rechtsberatung leistet und insoweit keine Anfertigung von Rechtstexten schuldet (s. Ziffer 12.3). Soweit die Voraussetzungen von Ziffer 14.2 bis 14.4 nicht vorliegen, wird keine Haftung übernommen.

14.9     Im Anwendungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) bleibt die Haftungsregelung des § 44a TKG unberührt.

14.10   Soweit die Haftung von BEN SCHULZ & PARTNER ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von BEN SCHULZ & PARTNER.

15. Vertragsdauer; Kündigung; Ablehnung der Veröffentlichung von Materialien

15.1     Einzelverträge enden grundsätzlich mit der Erfüllung der gegenseitigen Vertragspflichten. Werkverträge können von den Parteien nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Die Rechte gemäß § 648 Satz 2 und 3 BGB bleiben hiervon unberührt.

15.2     Dauerschuldverhältnisse werden auf unbestimmte Zeit geschlossen, mindestens jedoch mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten. Wird der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt, so verlängert sich die Vertragslaufzeit jeweils um weitere 12 Monate. Der Vertrag kann von beiden Seiten jeweils mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit gekündigt werden. Für die Kündigung genügt Textform.

15.3     Jede Partei steht das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn

  • die Abnahme von Grundkonzeptionen scheitert, wie beispielsweise die Abnahme des Grundkonzepts für die Positionierung und/oder der Grundkonzepte einzelner Marketingmaßnahmen, wie etwa Internetauftritt, Social Media, Promotion, Broschüren, Werbefilme,
  • der AUFTRAGGEBER die erforderliche Mitwirkung gem. Ziffer 8 ganz und/oder teilweise nicht fristgerecht erbringt,
  • der AUFTRAGGEBER eine fällige Rechnung trotz Mahnung innerhalb einer angemessenen Frist nicht bezahlt, und/oder
  • über das Vermögen der anderen Partei das Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgelehnt wird.

15.4     Bei einer Kündigung aus wichtigem Grund, welcher vom AUFTRAGGEBER zu vertreten ist, behält BEN SCHULZ & PARTNER seine Vergütungs- und Aufwendungsersatzansprüche für sämtliche bereits erstellten (Teil-) Leistungen. Die Vergütung für noch nicht erstellte (Teil-) Leistungen beträgt unter Berücksichtigung etwaiger ersparter Aufwendungen 10 % der Vergütung für die von BEN SCHULZ & PARTNER noch nicht erstellten Leistungen zzgl. nicht erstattbarer Auslagen, es sei denn, der AUFTRAGGEBER weist einen geringeren vertraglichen Arbeitsanfall oder höhere ersparte Aufwendungen nach.

15.5     BEN SCHULZ & PARTNER ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Verwendung, Einbindung und/oder Veröffentlichung von Materialien, Texten, Bildern oder sonstigen Daten abzulehnen, soweit technische Gründe entgegenstehen und/oder Inhalte gegen Rechtsvorschriften, die guten Sitten und/oder Rechte Dritter verstoßen und/oder geeignet sind, Kinder oder Jugendliche sittlich schwer zu gefährden oder in ihrem Wohl zu beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Materialien oder sonstige zur Verwendung überlassene Daten nicht i. S. d. § 131 StGB zum Rassenhass aufstacheln, den Krieg und/oder Gewalt verherrlichen oder verharmlosen, sexuell anstößige oder in sonstiger Weise herabsetzende, ehrverletzende, anstößige, erotische und/oder i. S .d. § 184 StGB pornographische Inhalte aufweisen und/oder auf entsprechende Angebote hinweisen. Erlangt BEN SCHULZ & PARTNER erst nach der Leistungserbringung Kenntnis von solchen Verstößen, ist BEN SCHULZ & PARTNER berechtigt, die betroffenen Inhalte zu löschen bzw. den Vertrag aus wichtigem Grunde außerordentlich zu kündigen.

16. Pitches & Präsentationen 

16.1     Die Entwicklung konzeptioneller und/oder gestalterischer Entwürfe mit dem Ziel eines weitergehenden Vertragsabschlusses erfolgt ausschließlich gegen Zahlung eines mit dem AUFTRAGGEBER zu vereinbarenden Präsentations- oder Pitchhonorars.

16.2     BEN SCHULZ & PARTNER behält sich alle Urheberrechte sowie die ausschließlichen Nutzungsrechte an den in Präsentationen und Pitches vorgelegten bzw. vorgestellten Arbeiten – auch bei Berechnung des Präsentationshonorars – vor. 

16.3     Pitch- und Präsentationshonorare werden nach Auftragserteilung in voller Höhe auf das endgültige Honorar angerechnet. Mit vollständigem Ausgleich der abgerechneten Honorare gehen die Nutzungsrechte dann in dem vereinbarten Umfang auf den AUFTRAGGEBER über.

17. Geheimhaltung 

17.1     Der AUFTRAGGEBER verpflichtet sich, alle ihm vor oder bei der Vertragsdurchführung von BEN SCHULZ & PARTNER zugehenden oder bekanntwerdenden vertraulichen Informationen von BEN SCHULZ (z.B. Software, Unterlagen und Informationen), streng vertraulich zu behandeln, auch über das Vertragsende hinaus. Dies gilt nicht, wenn die vertraulichen Informationen ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht

  • dem AUFTRAGGEBER zuvor bereits bekannt waren;
  • vom AUFTRAGGEBER unabhängig, ohne Kenntnis und ohne Verwendung oder Rückgriff auf die vertraulichen Informationen entwickelt wurden;
  • dem AUFTRAGGEBER von einem berechtigten Dritten bekannt gegeben wurden;
  • der Öffentlichkeit zuvor bereits bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt werden.

17.2     Durch Bekanntgabe vertraulicher Informationen von BEN SCHULZ & PARTNER werden keine Nutzungsrechte und kein Eigentum an diesen übertragen.

17.3     Vertrauliche Informationen von BEN SCHULZ & PARTNER dürfen ausschließlich zur Durchführung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages verwendet werden.

17.4     Vertrauliche Informationen sind vom AUFTRAGGEBER so zu verwahren und zu sichern, dass ein Zugang oder Zugriff durch Dritte ausgeschlossen ist. Die vertraulichen Informationen dürfen nur den Mitarbeitern und sonstigen Dritten zugänglich gemacht werden, die den Zugang zur Ausübung ihrer Dienstaufgaben benötigen. Diese Personen sind über die Geheimhaltungsbedürftigkeit im Rahmen der Vertragsdurchführung zu belehren.

17.5     Die Regelungen des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) bleiben unberührt.

18. Datenspeicherung und Datenschutz

Es gelten ausschließlich die datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Datenschutzerklärungen auf den Internetseite www.benschulz-partner.de.

19. Schlussbestimmungen 

19.1     Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus der Vertragsbeziehung ist der Geschäftssitz von BEN SCHULZ & PARTNER, soweit einzelvertraglich oder zwingend gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

19.2     Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen BEN SCHULZ & PARTNER und dem AUFTRAGGEBER, einschließlich der Form des Zustandekommens der Vertragsbeziehung und sämtliche sich aus der Vertragsbeziehung ergebenden Rechte und Pflichten, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Vorschriften des Kollisionsrechts und des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Die zwingenden Regelungen der Art. 9 Rom-I-VO sowie Art. 16 Rom-II-VO bleiben hiervon unberührt.

19.3     Soweit der AUFTRAGGEBER Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand der Geschäftssitz von BEN SCHULZ & PARTNER. BEN SCHULZ & PARTNER ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des AUFTRAGGEBERS Klage zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.